Steueränderungen 2018: Abgabefristen

Steueränderungen 2018: Abgabefristen

Verlängerung der allgemeinen Frist zur Abgabe der Steuererklärung um 2 Monate

§ 149 AO

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird um 2 Monate verlängert und beträgt künftig 7 Monate anstatt wie bisher 5. Damit endet die Abgabefrist regelmäßig am 31.7. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. D. h. nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Erklärung bis 31.7. des Folgejahres abgeben.

Sofern im Gesetz abschließend aufgezählte Steuererklärungen durch steuerliche Berater gefertigt werden, sind Erklärungen vorbehaltlich einer Vorabanforderung (§ 149 Abs. 4 AO) und einer „Kontingentierung“ (§ 149 Abs. 6 AO) gem. § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben.

Die Änderung gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.

Siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.

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